Informationen zur EU-Pauschalreiserichtlinie
Seit dem 01.07.2018 greift das neue Pauschalreiserecht in Deutschland. Die gesetzlichen Regelungen hierzu finden sich in den §§ 651a ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Die Neuerungen der rechtlichen Grundlagen zum Pauschalreisevertrag (ehemals nur Reisevertrag) beruhen auf europäischer Gesetzgebung. Die EU will hierdurch Verbraucher besser schützen.
Unter Umständen auch für uns relevant
Zwar hat der europäische Gesetzgeber in diesem Zusammenhang primär typische Reiseveranstalter/Reisebüros im Blick, deren Geschäftszweck in der Vermittlung und Organisation von Urlaubsreisen o. ä. liegt, jedoch ist der Anwendungsbereich des Pauschalreiserechts so weit gefasst, dass auch wir als DPSG davon betroffen sein können, sofern wir die jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Auch eine Reise/Veranstaltung der DPSG kann eine Pauschalreise sein und z.B. unser Bundeszentrum Reiseveranstalter:
„eine Pauschalreise wird angeboten, wenn „eine Gesamtheit von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise“ vorliegt, bspw. „Beförderung“ und „Beherbergung“ und „Programm“, Tagesveranstaltungen unter 24 Stunden ohne Übernachtung und Kosten unter 500 € sowie Gremiensitzungen einer festen Gruppe“
Nicht betroffen
Arbeitskreissitzungen, Bundesversammlungen, Schulungen für MultiplikatorInnen, Ausbildungstagungen, Vernetzungstreffen, Stufenkonferenzen oder Klausurtagungen fallen nicht in diesen Bereich.
Infografik zum Reiserecht
Muster für eure Veranstaltungen als Word-Dokumente
Als Hilfestellung stellen wir euch hier einige Beispiele zur Verfügung. Diese Dokumente helfen euch, die neue EU-Reiserichtlinie bei euren Veranstaltungen umzusetzen.